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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Ri-Traffic (KvK: 77043030), dem Mutterunternehmen von Verkehrsshop.de und Verkeerswinkel.nl.

1 ) Allgemeine Bestimmungen und Bedingungen

1.1 Diese Bedingungen sind für sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge und Verträge von RI-TRAFFIC verbindlich. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit einem bevollmächtigten Vertreter.

1.2 Die Anwendung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen eines Kunden wird hiermit ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

1.3 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von RI-TRAFFIC in keiner Weise auf Dritte übertragen. RI-TRAFFIC wird diese Genehmigung nicht aus unangemessenen Gründen verweigern.

2 ) Kostenvoranschläge und Angebote

2.1 Alle Angebote von RI-TRAFFIC sind freibleibend, unabhängig davon, ob eine Frist zur Annahme gesetzt wurde. 

2.2 RI-TRAFFIC ist nicht an ihre Angebote oder Offerten gebunden, wenn der Kunde vernünftigerweise erkennen kann, dass die Angebote oder Offerten oder ein Teil davon offensichtliche Fehler oder Irrtümer enthalten.

2.3 Die von RI-TRAFFIC zur Verfügung gestellten Prospekte, Beschreibungen, Spezifikationen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind rein indikativ und es können daraus keine Rechte abgeleitet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.4 Die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne die im Rahmen des Vertrages anfallenden zusätzlichen Kosten, einschließlich Reise- und Unterbringungskosten, Porto und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.

2.5 RI-TRAFFIC ist an Aufträge, die (auch in unwesentlichen Punkten) von dem in der Offerte enthaltenen Angebot abweichen, nicht gebunden. Der Vertrag kommt nach Maßgabe dieser abweichenden Abnahme nicht zustande, es sei denn, RI-TRAFFIC erklärt etwas anderes.

2.6 Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet RI-TRAFFIC nicht dazu, einen Teil des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des Angebotspreises auszuführen. 

2.7 RI-TRAFFIC ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu ändern, wenn Marktpreisänderungen und/oder Preiserhöhungen von Lieferanten oder sonstige Entwicklungen, wie z.B. Änderungen von Rohstoffpreisen, Material-, Lohn- und Transportkosten, Wechselkursen, Einfuhrzöllen und -steuern oder sonstigen Abgaben dies erfordern.

2.8 Bestellungen können von RI-TRAFFIC jederzeit abgelehnt werden.

3 ) Ausführung und Änderung des Vertrags

3.1 Ein Vertrag mit einem Kunden kommt in dem Moment zustande, in dem ein Auftrag von RI-TRAFFIC schriftlich bestätigt wird, oder wenn RI-TRAFFIC auf andere Weise ausdrücklich darauf hinweist, dass ein Auftrag angenommen wurde.

3.2 Vereinbarte oder angegebene Fristen für die Ausführung bestimmter Arbeiten oder die Lieferung bestimmter Waren sind nur Richtwerte und stellen keine endgültige Frist dar. 

3.3 Benötigt RI-TRAFFIC für die Durchführung des Vertrages Informationen vom Auftraggeber, so beginnt die Ausführungsfrist erst, wenn der Auftraggeber diese Informationen RI-TRAFFIC ordnungsgemäß und vollständig zur Verfügung gestellt hat.

3.4 RI-TRAFFIC ist berechtigt, den Auftrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen. 

3.5 Wird der Auftrag in Phasen ausgeführt, kann RI-TRAFFIC die Ausführung der Teile, die zur nächsten Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat. 

3.6 Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Beantragt der Auftraggeber die Änderung und/oder Ergänzung einer Vereinbarung und kommen die Parteien nicht zu einer Einigung, so bleibt die Vereinbarung in ihrer ursprünglichen Form in Kraft.

3.7 Stellt sich während der Durchführung des Vertrages heraus, dass er geändert oder ergänzt werden muss, um seine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung anpassen. Wenn die Art, der Umfang oder der Inhalt der Vereinbarung, sei es auf Wunsch oder Hinweis des Kunden, der zuständigen Behörden usw., geändert wird und die Vereinbarung dadurch qualitativ und/oder quantitativ verändert wird, kann dies auch Auswirkungen auf das haben, was ursprünglich vereinbart wurde. Infolgedessen kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder verringert werden. RI-TRAFFIC gibt den Preis, soweit möglich, im Voraus an. Durch eine Vertragsänderung kann auch die ursprünglich festgelegte Ausführungsfrist geändert werden. Der Kunde akzeptiert die Möglichkeit, den Vertrag zu ändern, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.

3.8 RI-TRAFFIC behält sich das Recht vor, den vereinbarten Preis, selbst wenn ein Festpreis vereinbart wurde, aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen oder aufgrund von Veränderungen in preisbestimmenden Faktoren zu erhöhen. Preisbestimmende Faktoren umfassen unter anderem Rohstoffpreise, Material-, Arbeits- und Transportkosten, Wechselkurse, Einfuhrzölle, Mehrwertsteuer und andere Abgaben. Diese Erhöhung ist zulässig, sofern sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vernünftigerweise vorhersehbar war. Der Kunde hat jedoch nicht das Recht, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen.

4 ) Lieferung und Transport

4.1 Die von RI-TRAFFIC angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und basieren auf der Lieferung in loser Schüttung oder in Standardverpackung "Ex Works" gemäß den am Tag des Angebots geltenden Incoterms (Internationale Lieferbedingungen), sofern in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Die Preise können sich um die Kosten für Spezialverpackung, Versicherung, Lieferung (einschließlich Transport) und Lieferung an den vom Kunden angegebenen Ort erhöhen.

4.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden bei Bestellungen in den Niederlanden und im Ausland die Transportkosten in Rechnung gestellt.

4.3 Die angegebenen Lieferzeiten sind sorgfältige Schätzungen und gelten nur annähernd. Die Überschreitung dieser Zeiten kann niemals als Grund für den Kunden dienen, den Vertrag zu kündigen. RI-TRAFFIC kann darüber hinaus nicht für die Überschreitung eines Liefertermins verantwortlich gemacht werden.

4.4 RI-TRAFFIC verpflichtet sich, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken und so zu sichern, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreicht, wenn sie unter normalen Transportbedingungen befördert wird.

4.5 Nichtstandardisierte Verpackungen werden, sofern nicht anders vereinbart, dem Kunden zum Selbstkostenpreis separat in Rechnung gestellt und von RI-TRAFFIC nicht zurückgenommen.

4.6 Jeder Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Anlieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Reklamationen auf dieser Grundlage müssen innerhalb von 24 Stunden, bei Lieferung an einen ausländischen Kunden innerhalb von 48 Stunden, nach Lieferung bei RI-TRAFFIC geltend gemacht werden, andernfalls übernimmt RI-TRAFFIC keine Haftung mehr für solche Schäden. Die vorgenannten Ansprüche müssen stets schriftlich geltend gemacht werden.

4.7 Der Kunde ist zur Abnahme der betreffenden Waren verpflichtet. Wird die Annahme verweigert, so wird die Ware auf Kosten des Kunden eingelagert. Der Kunde haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die RI-TRAFFIC durch die Verweigerung der Annahme der Ware entstehen.

4.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung oder unterlässt er die zur Lieferung erforderlichen Angaben oder Anweisungen, so ist RI-TRAFFIC berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.

4.9 Ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde zur Annahme der Lieferung verpflichtet war, geht das Risiko für die Waren auf den Kunden über.

4.10 Warenrücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von RI-TRAFFIC möglich, ohne vorherige Rücksprache wird keine Ware zurückgenommen. Waren, die älter als einen Monat nach Lieferung sind, werden nicht zurückgenommen.

4.11 Waren, die auf speziellen Wunsch des Kunden bestellt wurden, sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

4.12 Wenn Waren in unbeschädigter Originalverpackung, in gutem Zustand und für den Wiederverkauf geeignet sind, wird für die Rücksendung eine Standardgebühr von 20 % erhoben.

5 ) Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrages

5.1 RI-TRAFFIC ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen:  - wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss von RI-TRAFFIC eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verlangt und diese Sicherheit nicht oder nur unzureichend geleistet wird; - wenn RI-TRAFFIC aufgrund von Verzögerungen seitens des Auftraggebers nicht mehr in der Lage ist, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen; - im Falle der Liquidation, der (beantragten) Zahlungseinstellung oder des Konkurses des Kunden, der Pfändung der Vermögenswerte des Kunden - wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird -, der Umschuldung oder jedes anderen Umstands, aufgrund dessen der Kunde nicht mehr frei über seine Vermögenswerte verfügen kann; - wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, oder wenn andere Umstände eintreten, die der RI-TRAFFIC die Aufrechterhaltung des Vertrages ohne Änderung nicht zumutbar machen. 

5.2 Im Falle der Auflösung des Vertrages werden die Forderungen von RI-TRAFFIC gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig. Stellt RI-TRAFFIC die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ein, so behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.

5.3 Wenn RI-TRAFFIC mit der Aussetzung oder Auflösung fortfährt, ist sie in keiner Weise zum Ersatz von Schäden und Kosten verpflichtet, die in irgendeiner Weise entstehen. Ist die Auflösung dem Auftraggeber zuzurechnen, hat RI-TRAFFIC Anspruch auf Ersatz des direkt und indirekt entstandenen Schadens, einschließlich der Kosten.

6 ) Höhere Gewalt

6.1 Für Schäden, die ein Kunde dadurch erleidet, dass RI-TRAFFIC seinen Verpflichtungen aufgrund äußerer Umstände nicht nachkommen kann, darunter Krieg, Kriegsgefahr, außergewöhnliche Umstände, Bürgerkrieg, Unruhen, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Ausschluss von Einfuhr- und/oder Ausfuhrbeschränkungen, staatliche Maßnahmen RI-TRAFFIC haftet in keinem Fall für Maschinendefekte, Störungen in der Energieversorgung sowohl bei RI-TRAFFIC als auch bei ihren Lieferanten, Streiks und alle anderen Ursachen, die außerhalb der Kontrolle oder des Risikos von RI-TRAFFIC liegen und die dazu führen, dass RI-TRAFFIC ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann.

6.2 Eine verspätete Lieferung durch einen Lieferanten gilt ausdrücklich als äußere Ursache und damit als nicht zurechenbarer Mangel.

7 ) Zahlungs- und Inkassokosten

7.1 Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der von RI-TRAFFIC angegebenen Weise und in der in Rechnung gestellten Währung zu leisten. Eine Abweichung von dieser Frist kann nur schriftlich vereinbart werden.

7.2 RI-TRAFFIC ist berechtigt, auch während der Durchführung des Vertrages die Stellung von Sicherheiten durch den Kunden zu verlangen, wenn hierfür ein begründeter Anlass besteht. 

7.3 Falls der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, gerät er automatisch in Verzug. In solchen Fällen schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat, sofern nicht der gesetzliche Zinssatz höher ist, in welchem Fall der gesetzliche Zinssatz gilt. Die Verzugszinsen werden auf den ausstehenden Betrag ab dem Zeitpunkt des Verzugs bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags berechnet.

7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber RI-TRAFFIC geschuldete Beträge zu verrechnen oder auszusetzen. 

7.5 Der Kunde kann innerhalb von 8 Tagen gegen die Rechnung Einspruch erheben. Es werden nur Einsprüche berücksichtigt, die schriftlich und innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist und wenn der Kunde keine Einwände erhoben hat, wird davon ausgegangen, dass er keine Einwände hat.

7.6 Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. 

7.7 Befindet sich der Auftraggeber mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder ist er vertragsbrüchig, so gehen alle angemessenen Kosten, die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Befriedigung entstehen, zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf 15 % der geforderten Hauptsumme, mindestens jedoch auf 250 EUR. 

8 ) Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle von der RI-TRAFFIC im Rahmen des Vertrages gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der RI-TRAFFIC, bis der Kunde sämtliche Verpflichtungen aus dem/den mit der RI-TRAFFIC geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.

8.2 Von RI-TRAFFIC gelieferte Sachen, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 fallen, dürfen nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Auftraggebers weiterverkauft und keinesfalls als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Kunde ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder in irgendeiner Weise zu belasten. 

8.3 Der Kunde hat stets das ihm zumutbare zu tun, um die Eigentumsrechte von RI-TRAFFIC zu wahren.

8.4 Sollten Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zugreifen oder Ansprüche daran erheben wollen, ist der Kunde verpflichtet, RI-TRAFFIC umgehend darüber zu informieren.

8.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und RI-TRAFFIC diese Versicherungspolice auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Versicherungsschutzes hat RI-TRAFFIC einen Anspruch auf diese Zahlung. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Kunde im Voraus, mit RI-TRAFFIC in allem zusammenzuarbeiten, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert erscheint.

8.6 Für den Fall, dass RI-TRAFFIC ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Kunde RI-TRAFFIC und den von RI-TRAFFIC benannten Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von RI-TRAFFIC befindet, und dieses Eigentum zurückzuholen.

9 ) Garantien, Untersuchungen und Ansprüche, Verjährung

9.1 RI-TRAFFIC gewährleistet, dass die zu liefernden Waren frei von Material- und Herstellungsfehlern sind. Tritt innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Lieferung ein Mangel an den von RI-TRAFFIC gelieferten Waren auf, der vom Kunden nachweislich auf einen Fabrikations- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen ist, wird RI-TRAFFIC die Kosten für die Beseitigung dieser Mängel erstatten, sofern sie durch die Versicherung abgedeckt sind.

9.2 RI-TRAFFIC haftet in keiner Weise für Mängel, die sich nach der vorgenannten Frist von 6 Monaten zeigen. Diese Garantie ist ausdrücklich auf die von RI-TRAFFIC gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen beschränkt.

9.3 Die reparierten und/oder ausgetauschten Artikel werden von RI-TRAFFIC ab Werk geliefert. Der Austausch und/oder die Reparatur führt nicht zu einer Verlängerung der in Absatz 1 genannten Garantiezeit. Die mit der Ein- oder Ausfuhr verbundenen Kosten oder andere zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

9.4 Wenn zwischen den Parteien eine andere Garantieregelung vereinbart wird, gilt diese ausdrücklich anstelle und nicht zusätzlich zu der in Absatz 1 festgelegten Garantie.

9.5 Jegliche Gewährleistung von RI-TRAFFIC erlischt bei Veränderung, Wartung oder Reparatur der Gegenstände durch andere als die von RI-TRAFFIC benannten Personen sowie bei missbräuchlicher, unsachgemäßer Verwendung oder falscher Lagerung der Gegenstände, bei Verwendung entgegen den Betriebs- und Sicherheitsvorschriften für die Gegenstände oder bei äußeren Umständen.

9.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Sachen sofort zu prüfen (oder prüfen zu lassen), sobald sie ihm zur Verfügung gestellt werden oder die betreffenden Arbeiten abgeschlossen sind. Dabei prüft der Auftraggeber, ob die gelieferte Ware in Qualität und/oder Quantität dem entspricht, was vereinbart wurde, und den Anforderungen genügt, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. 

9.7 Erkennbare Mängel sind innerhalb von 2 Werktagen nach Lieferung schriftlich bei RI-TRAFFIC zu rügen. Nicht sichtbare Mängel sind RI-TRAFFIC unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Die Meldung sollte eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit RI-TRAFFIC angemessen reagieren kann. Der Kunde sollte RI-TRAFFIC die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).

9.8 Die Überschreitung der im vorstehenden Absatz genannten Fristen führt zum Erlöschen der Rechte des Auftraggebers.

9.9 Stellt sich heraus, dass eine Beanstandung unbegründet ist, gehen die RI-TRAFFIC dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Ermittlungskosten, in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers.

9.10 Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einwendungen gegen die RI-TRAFFIC und gegen von der RI-TRAFFIC in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Dritte ein Jahr.

10 ) Haftung des Auftraggebers

10.1 RI-TRAFFIC haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass RI-TRAFFIC unrichtige und/oder unvollständige Daten verwendet, die vom oder im Namen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden.

10.2 Jegliche Haftung von RI-TRAFFIC für mittelbare Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Haftung von RI-TRAFFIC auf die Erfüllung der in Artikel 9 festgelegten Garantie beschränkt.

10.3 RI-TRAFFIC haftet niemals für Schäden, die durch Mängel an den von ihr an den betreffenden Kunden gelieferten Sachen verursacht werden, und kann niemals über den von der Versicherung gedeckten Betrag hinausgehen.

10.4 Unbeschadet des im vorigen und folgenden Artikel Gesagten kann RI-TRAFFIC nicht für Fahrlässigkeit in Bezug auf früher gelieferte Produkte haftbar gemacht werden, wenn sich die Technologie und/oder die Kenntnisse über die Verwendung ändern.

10.5 RI-TRAFFIC haftet niemals für indirekte und/oder unmittelbare Schäden, die sich aus der von ihr erteilten Beratung ergeben, unabhängig davon, in welcher Form diese Beratung erfolgt und ob sie bezahlt wird oder nicht.

11 ) Entschädigung

11.1 Der Auftraggeber stellt die RI-TRAFFIC von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages einen Schaden erleiden, dessen Ursache die RI-TRAFFIC nicht zu vertreten hat.

11.2 Wird RI-TRAFFIC aus diesem Grund von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, RI-TRAFFIC außergerichtlich und gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihm in diesem Fall erwartet werden kann. 

11.3 Ergreift der Kunde keine angemessenen Maßnahmen, ist RI-TRAFFIC berechtigt, ohne Inverzugsetzung selbst tätig zu werden. Alle Kosten und Schäden, die RI-TRAFFIC und Dritten dadurch entstehen, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers.

12 ) Geistiges Eigentum 

12.1 Alle geistigen Eigentumsrechte, die an den gelieferten Gegenständen, einschließlich Anpassungen, Handbüchern und anderen damit zusammenhängenden Dokumenten oder Gegenständen, bestehen oder mit ihnen verbunden sind, bleiben zu jeder Zeit Eigentum von RI-TRAFFIC oder ihren Lizenzgebern, auch wenn dafür eine Gebühr erhoben wird.

12.2 Diese Gegenstände dürfen vom Kunden ohne schriftliche Genehmigung von RI-TRAFFIC nicht kopiert, vervielfältigt, Dritten zur Einsicht überlassen oder in sonstiger Weise verwertet werden.

13 ) Anwendbares Recht und Streitigkeiten

Die Parteien sind angehalten, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Streitigkeit in gemeinschaftlichem Einvernehmen beizulegen, bevor sie rechtliche Schritte vor den Gerichten einleiten.

13.1 Die Verträge, auf die diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht.

13.2 Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3 Alle Streitigkeiten, die zwischen dem Kunden und RI-TRAFFIC entstehen können, werden ausschließlich vom zuständigen Gericht im Bezirk von Arnheim entschieden.

13.4 Die Parteien dürfen die Gerichte erst dann anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, eine Streitigkeit in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.

14 ) Standort und Änderung der Bedingungen

14.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden Ihnen mit unserem Angebot ausgehändigt.

14.2 Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.


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